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Jetzt Widerrufsbelehrung anpassen |
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Shopbetreiber aufgepasst: Ab heute gibt es eine neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel. Was sich ändert und was zu tun ist, erläutert Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus vom Online-Rechtsservice-Anbieter janolaw.
Die Widerrufsbebelehrung musste vom deutschen Gesetzgeber erneut überarbeitet werden, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) die alte deutsche Wertersatzregelung als zu weitgehend ansah. Durch die neue Regelung, die auch für die Rückgaberegelung gilt, sollen Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können und nicht schon für eine bloße Prüfung der Ware Wertersatz zahlen müssen.
Stattdessen müssen sie künftig nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. So darf etwa eine Videokamera weiterhin ausprobiert, aber nicht für den Urlaub „ausgeliehen“ werden. Die Nachweispflicht in Streitfällen liegt allerdings beim Verkäufer.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Neuregelung einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält. Auch das Europaparlament hat schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird. Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.
Für die aktuelle Belehrung sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von drei Monaten vor. Bis dahin muss der Belehrungstext an die neue Rechtslage angepasst und gegen die alte Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung im Shop und in den Bestätigungs-E-Mails an die Kunden des Shopbetreibers ausgetauscht werden. Doch Vorsicht: Nach Fristablauf können veraltete Belehrungstexte abgemahnt werden.
Daher empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus vom Online-Rechtsservice-Anbieter janolaw die sofortige Neuerstellung, da aufgeschobene Aufgaben leicht in Vergessenheit geraten.
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